Nassau. RECHTSVERORDNUNG nach § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Nassau aus Anlass des Frühsommermarktes am 29.06.2025
Unter Berücksichtigung und Abwägung der unterschiedlichen Interessen zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages, hat sich die Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 29.06.2025 während der Durchführung des Frühsommermarktes in der Stadt Nassau entschieden.
Aufgrund der §§ 3, 10 und 11 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. November 2006 (GVBl. S. 461) in der derzeit gültigen Fassung wird für die Stadt Nassau folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Nassau, mit Ausnahme der Stadtteile Bergnassau und Scheuern, dürfen am Sonntag, den 29.06.2025, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes vom 06. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170), des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. 2002 Teil I, S. 1228) und des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in den zurzeit geltenden Fassungen sind zu beachten. Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am o. g. verkaufsoffenen Sonntag beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965) in der zurzeit gültigen Fassung geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl.2002 Teil I S. 2318) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 25 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
§ 5
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bad Ems, 11.06.2025, Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau