• Start
  • Aus der Redaktion
  • Aus den Gemeinden
    • Arzbach
    • Attenhausen
    • Becheln
    • Dausenau
    • Dessighofen
    • Dienethal
    • Dornholzhausen
    • Fachbach
    • Frücht
    • Geisig
    • Hömberg
    • Kemmenau
    • Lollschied
    • Miellen
    • Misselberg
    • Nievern
    • Obernhof
    • Oberwies
    • Pohl
    • Schweighausen
    • Seelbach
    • Singhofen
    • Bad Ems
    • Nassau
    • Sulzbach
    • Weinähr
    • Winden
    • Zimmerschied
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Veranstaltungen
  • Arzbach
  • Attenhausen
  • Bad Ems
  • Becheln
  • Dausenau
  • Dessighofen
  • Dienethal
  • Dornholzhausen
  • Fachbach
  • Frücht
  • Geisig
  • Hömberg
  • Kemmenau
  • Lollschied
  • Miellen
  • Misselberg
  • Nassau
  • Nievern
  • Obernhof
  • Oberwies
  • Pohl
  • Schweighausen
  • Seelbach
  • Singhofen
  • Sulzbach
  • Weinähr
  • Winden
  • Zimmerschied
  • VG BEN
Benaktuell
Benaktuell
  • Start
  • Aus der Redaktion
  • Aus den Gemeinden
    • Arzbach
    • Attenhausen
    • Becheln
    • Dausenau
    • Dessighofen
    • Dienethal
    • Dornholzhausen
    • Fachbach
    • Frücht
    • Geisig
    • Hömberg
    • Kemmenau
    • Lollschied
    • Miellen
    • Misselberg
    • Nievern
    • Obernhof
    • Oberwies
    • Pohl
    • Schweighausen
    • Seelbach
    • Singhofen
    • Bad Ems
    • Nassau
    • Sulzbach
    • Weinähr
    • Winden
    • Zimmerschied
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Veranstaltungen
Dienstag, August 25, 2026
  • Arzbach
  • Attenhausen
  • Bad Ems
  • Becheln
  • Dausenau
  • Dessighofen
  • Dienethal
  • Dornholzhausen
  • Fachbach
  • Frücht
  • Geisig
  • Hömberg
  • Kemmenau
  • Lollschied
  • Miellen
  • Misselberg
  • Nassau
  • Nievern
  • Obernhof
  • Oberwies
  • Pohl
  • Schweighausen
  • Seelbach
  • Singhofen
  • Sulzbach
  • Weinähr
  • Winden
  • Zimmerschied
  • VG BEN
Benaktuell
  • Arzbach
  • Attenhausen
  • Bad Ems
  • Becheln
  • Dausenau
  • Dessighofen
  • Dienethal
  • Dornholzhausen
  • Fachbach
  • Frücht
  • Geisig
  • Hömberg
  • Kemmenau
  • Lollschied
  • Miellen
  • Misselberg
  • Nassau
  • Nievern
  • Obernhof
  • Oberwies
  • Pohl
  • Schweighausen
  • Seelbach
  • Singhofen
  • Sulzbach
  • Weinähr
  • Winden
  • Zimmerschied
  • VG BEN
Copyright 2025 - by CLOUDROCKER
MisselbergÖffentliche Bekanntmachungen

Friedhofssatzung geändert

by admwilli Juni 2, 2025
Juni 2, 2025
85

S A T Z U N G vom 08.05.2025 über die VI. Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Misselberg vom 18.11.1986

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Misselberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

A r t i k e l  I

Satzungsänderung

  • 12 wird wie folgt geändert:
  • 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. Reihengrabstätten
  2. Urnenreihengrabstätten
  3. Wahlgrabstätten
  4. Urnenwahlgrabstätten
  5. Ehrengrabstätten
  6. Urnenreihengrabstätten in der Wiese
  7. Urnenwahlgrabstätten in der Wiese
  8. Rasenwahlgrabstätten
  9. Rasenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

  • 15 wird wie folgt geändert:
  • 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. in Urnenreihengrabstätten (1 Urne),
  2. in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen),
  3. in Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese (1 Urne),
  4. in Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese (bis zu 2 Urnen),
  5. in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen,
  6. in einstellige Wahlgrabstätte bis zu 2 Urnen,
  7. in Tiefenwahlgrabstätten bis zu 2 Urnen,
  8. in mehrstellige Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen.

Eine Zugabe von Aschenurnen in Erdgrabstätte ist jedoch nur möglich, wenn die Restlaufzeit der Grabstätte die gesetzliche Mindestruhefrist für Aschenurnen nach dem Bestattungsgesetz von 15 Jahren abdeckt.

(2) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden. 

(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtszeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(3) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas Andres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

  • 15a wird neu eingefügt:
  • 15a Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden, soweit es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen, unterschieden in

  1. a) Rasengrabstätten als Erdreihengrabstätten
  2. b) Rasengrabstätten als Erdwahlgrabstätten
  3. c) Urnenreihengrabstätten in der Wiese
  4. d) Urnenwahlgrabstätten in der Wiese

(2) Rasengrabstätten als Reihenerdgrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihenerdgrabstätte ist nicht möglich.

(3) Rasengrabstätten als Wahlerdgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag und nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

Rasengrabstätten als Wahlerdgrabstätten werden als Einzelgrabstätten oder in Form von Tiefgräbern vergeben.

Mit Ablauf des Nutzungsrechtes kann dieses erneut einmal für die gesamte Zeit entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung verliehen werden. Die Verleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. Im Falle eines verkürzten Zeitraumes (§ 17 Abs. 3, Satz 4) berechnet sich die zu zahlende Gebühr auf Grundlage der für den gesamten Zeitraum anfallenden Gebühr im Verhältnis zum genehmigten Zeitraum.

(4) Urnenreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese sind Aschengrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beseitigung einer Asche zugeteilt werden. In eine Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche beigesetzt werden.

(5) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften

für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

  • 18 wird wie folgt geändert:
  • 18 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Gips.

(3) Grabmale bei Urnenreihengrabstätten in der Urnenwiese und Urnenwahlgrabstätten in der Urnenwiese sind nur als ebenerdige Grabplatte möglich, wobei kein Rahmen gesetzt werden darf. Die Grabplatten dürfen nicht mit aufgesetzten Buchstaben, Zahlen oder Ornamente beschriftet werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder als Aufdruck erlaubt. Die Grabplattengröße wird auf 40 cm x 40 cm festgelegt. Der seitliche Abstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 40 cm. Die gedachte Grabgröße der Urnengrabstätte (Urnenreihengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte) in der Urnenwiese beträgt 70 cm x 70 cm. Der Abstand zwischen den Reihen beträgt 1,00 m. Aufstehende Grabmale sind nicht zulässig. Eine Pflicht zur Beschriftung der Grabplatte besteht nicht. Die Grabplatte ist mittig der Grabstätte zu legen.

(4) Rasenerdgrabstätten dürfen nicht mit Einfassungen oder Grabmalen versehen werden. Diese Grabstätten dürfen lediglich mit einer ebenerdigen Grabplatte in einer Größe von 60 cm x 40 cm oder 60 x 80 cm versehen werden. Beschriftungen sind nur als Eingravierung oder Aufdruck erlaubt. Aufgesetzte Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind nicht zulässig. Die Grabplatte ist im oberen Drittel der Grabstätte zu legen. Der seitliche Grababstand zwischen den Grabplatten in einer Reihe beträgt 100 cm. Die gedachte Grabgröße der Rasenreihengrabstätten beträgt 210 cm x 100 cm.

  • 23 wird wie folgt geändert: 
  • 23 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(5) Eine Pflicht zur Pflege der Gräber durch die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit entfällt.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Pflege der Rasengrabfelder (Urnengräber in der Wiese und Rasenerdgräber) obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck wie z.B. Blumen, Gestecke, Kränze, Vasen, Kerzen und Laternen sind auf der Urnenwiese nicht gestattet. Die Pflege besteht im Übermähen der Grabfläche.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Ortsgemeinde Misselberg, den 08.05.2025

(Siegel)

Jean-Pascal Strefler, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 08.05.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, In Vertretung, Lutz Zaun, Beigeordneter

 

Bekanntmachung Misselberg
vorherige Nachricht
Mit der gemeinsamen Verschönerung des Marktplatzes wurde begonnen
nächste Nachricht
Eiserne Hochzeit im Hause Zimmerschied

You may also like

Gemeinderat tagt am 15. Dezember

Dezember 3, 2025

Wer soll beim Neujahrsempfang geehrt werden?

Dezember 2, 2025

Winterdienst – Räum- und Streupflicht der Anlieger

Dezember 2, 2025

Verbandsgemeinderat tagt am 11. Dezember

Dezember 1, 2025

Haushaltsplan 2026 der Feuerwehrwerkstatt liegt aus

Dezember 1, 2025

November 28, 2025

Bürgermeister und Beigeordnete entlastet

November 28, 2025

Neue Satzung für Hebesätze ab 2026

November 28, 2025

Gemeinderat tagt am 9. Dezember

November 28, 2025

Gemeinderat tagt am 8. Dezember

November 28, 2025
Impressum      Datenschutzerklärung
  • Facebook
  • Instagram
  • Youtube
  • Start
  • Top-Beiträge
  • Öffentliche Bekanntmachungen
  • Aus der Redaktion

Designed © 2025 by CLOUDROCKER - Wir bauen Du rockst! - 56aktuell.de - Alle Rechte vorbehalten

Benaktuell
  • Arzbach
  • Attenhausen
  • Bad Ems
  • Becheln
  • Dausenau
  • Dessighofen
  • Dienethal
  • Dornholzhausen
  • Fachbach
  • Frücht
  • Geisig
  • Hömberg
  • Kemmenau
  • Lollschied
  • Miellen
  • Misselberg
  • Nassau
  • Nievern
  • Obernhof
  • Oberwies
  • Pohl
  • Schweighausen
  • Seelbach
  • Singhofen
  • Sulzbach
  • Weinähr
  • Winden
  • Zimmerschied
  • VG BEN