Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Miellen für das Haushaltsjahr 2025 vom 11. Februar 2025
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023, (GVBl. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 04.02.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 476.645,00 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 475.447,00 €
Jahresergebnis 1.198,00 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 447.235,00 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 424.822,00 €
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 22.413,00 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 €
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 €
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 35.000,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit – 35.000,00 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 54.002,00 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 41.415,00 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 12.587,00 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 501.237,00 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 501.237,00 €
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr 0,00 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
zinslose Kredite auf 0,00 €
verzinste Kredite auf 35.000,00 €
zusammen auf 35.000,00 €
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0,00 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
– Grundsteuer A auf 360 v. H.
– Grundsteuer B auf 500 v. H.
– Gewerbesteuer auf 420 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten
werden
– für den ersten Hund 60,00 €
– für den zweiten Hund 72,00 €
– für jeden weiteren Hund 78,00 €
– Kampfhunde 600,00 €
§ 5 Eigenkapital
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 453.759 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 473.001 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 474.199 Euro
§ 6 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 549.789 Euro
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 8 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
56132 Miellen, 11.02.2025
Ortsgemeinde Miellen
in der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau
Norman Lay
Ortsbürgermeister Dienstsiegel
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.02.2025 bis 28.02.2025 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Bad Ems, den 11.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
Bad Ems – Nassau
Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau