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Bekanntmachung Attenhausen

    Attenhausen. Satzung der Ortsgemeinde Attenhausen über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2026
    Hebesatzsatzung vom 26.11.2025

    Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vi. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 28.01.2025 folgende Satzung beschlossen:

    § 1
    Erhebungsgrundsatz

    Die Ortsgemeinde Attenhausen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetztes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

    § 2
    Hebesätze für 2026

    Die Ortsgemeinde Attenhausen setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2026 fest:

    1. Grundsteuer

    a) für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 345 v. H.

    b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 430 v. H.

    2. Gewerbesteuer 385 v. H.

    der Steuermessbeträge.

    Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

    • für den ersten Hund 60,00 €
    • für den zweiten Hund 84,00 €
    • für jeden weiteren Hund 120,00 €
    • für den ersten gefährlichen Hund 560,00 €
    • für den zweiten gefährlichen Hund 700,00 €
    • für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 €

    § 2
    Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2026.

    Attenhausen, den 26.11.2025, Ortsgemeinde Attenhausen in der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau, Udo Ludwig, Ortsbürgermeister (Dienstsiegel)

     

    Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung –GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

    1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

    2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

    Bad Ems, den 26.11.2025, Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems – Nassau, Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau

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