Bad Ems. Aus Anlass des Promenadenfestes in der Stadt Bad Ems wird am Freitag, den 4. Juli und Samstag, den 5. Juli jeweils von 22 Uhr bis 24 Uhr im Bereich des Festgeländes eine allgemeine Ausnahme vom Verbot einer Störung der Nachtruhe nach § 4 Abs. 5 LImSchG zugelassen. Gleichfalls wird nach § 6 Abs. 5 LImSchG eine allgemeine Ausnahme zugelassen, auf dem Festgelände Tonwiedergabegeräte zu betreiben und Livemusik darzubieten. Damit sind auch während der Veranstaltung in der Zeit ab 0 Uhr bis 6 Uhr solche Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Bad Ems, 16.06.2025, Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems Nassau, örtliche Ordnungsbehörde